ASEPA-Satzung


SATZUNG DES ECUADORIANISCHEN DEUTSCHLEHRERVEREINS

Kapitel 1

NAME UND SITZ

Artikel 1. Gegründet in Ecuador, in der Stadt Quito. Der ecuadorianische Deutschlehrerverein ist ein Zusammenschluss von Lehrern dieser Sprache, als privatrechtliche und gemeinnützige Gesellschaft, reguliert durch die Bestimmungen in Abschnitt XXIX, Erster Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 2. Der Verein wird ASEPA genannt und hat seinen Sitz in der Stadt Quito, Republik Ecuador. Es können Niederlassungen in jedem beliebigen Ort des Staatsgebiets gegründet werden.
Artikel 3. Der angeführte Lehrerverein wird durch die vorliegende Satzung und die aus ihr entwickelte Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 4. Der Ecuadorianische Deutschlehrerverein interveniert weder in parteipolitischen noch in religiösen Aktivitäten.

Kapitel 2

ZWECK UND AUFGABEN

Artikel 5. Der Ecuadorianische Deutschlehrerverein verfolgt folgenden Zweck:
a. Die Förderung der Kontakte zwischen ihren Mitgliedern, mit dem Zweck die Zusammenarbeit und Kommunikation unter ihnen zu fördern und so ihren Solidaritätsgeist zu stärken.
b. Das Erlernen der deutschen Sprache und Kultur in Ecuador zu fördern, indem Information verbreitet und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Kollegen unterstützt und angeregt, und so ein permanentes Forum für den Informations - und Meinungsaustausch in Bezug auf die Verbesserung des Deutschunterrichts geschaffen wird.
c. Die wissenschaftliche und kulturelle Vervollkommnung der Mitglieder in Bezug auf die neuen Unterrichtskonzeptionen und Unterrichtsmethoden dieser Sprache zu erreichen und sinnvoll mit anderen Gruppen ähnlicher Interessen zusammen zu arbeiten.
d. Der ecuadorianische Deutschlehrerverein wacht vorrangig und permanent über die Beachtung der Rechtsansprüche seiner Mitglieder auf ecuadorianischem Gebiet, vor allem in Bezug auf die in der Verfassung und anderen Gesetzen der Republik verankerte Arbeitsstabilität.
Artikel 6. Das Bestehen dieser Gesellschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie kann in den vom Gesetz der vorliegenden Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen aufgelöst werden.

Kapitel 3

MITGLIEDER

Artikel 7. Den Verein bilden
a. Gründungsmitglieder
b. aktive Mitglieder und
c. Ehrenmitglieder
Artikel 8. Gründungsmitglieder sind alle Personen, welche die Gründungsurkunde des Vereins unterzeichnet haben.
Artikel 9. Aktive Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und alle Personen, die nachträglich einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedeschaft stellen und sich zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins verpflichten.
Artikel 10. Ehrenmitglieder sind alle Personen denen der Vorstand für bedeutsame dem Verein geleistete Dienste diese Stellung zuerkennt.
Artikel 11. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist es erforderlich:
a. rechtsfähig zu sein
b. aufgenommen zu werden unter Beachtung der in der vorliegenden Satzung und in möglichen späteren Bestimmungen verfügten Anordnungen, nach vorheriger Annahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.
Artikel 12. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilliges Ausscheiden mittels schriftlichen an den Vorstand des Vereins gerichteten und ordnungsgemäass angenommenem Antrag
b. durch Ausschluss.
c. durch Tod.
Artikel 13. Die Mitgliederversammlung kann nach vorheriger Benachrichtigung durch den Vorstand die Verwarnung oder den Ausschluss von Mitgliedern in folgenden Fällen verfügen:
a. Bei Handlungen, die gegen den Zweck und die Ziele des Vereins verstossen.
b. Bei Weitergabe von als vertraulich eingestuften Informationen, Berichten oder Dokumenten.
c. Bei vorsätzlicher Unterschlagung von Vereinseigentum.
d. Bei Zweckentfremdung der Geldmittel und Missachtung der in Bezug auf sie gegebenen Anweisungen.
e. Bei Einsatz der Vereinsziele zugunsten Dritter oder zugunsten deren Vermögen.

Kapitel 4

PFLICHTEN UND RECHTE

Artikel 14. Pflichten der aktiven Mitglieder sind:
a. Die Bestimmungen der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten und auf deren Einhaltung zu achten.
Artikel 15. Rechte der Vereinsmitglieder sind:
a. In Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung für die Besetzung der unterschiedlichen Ämter des Vereins zu wählen oder sich wählen zu lassen
b. Sitz und Stimmrecht in den abgehaltenen ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen zu haben.
c. An den akademischen, den sozialen oder den sportlichen Aktivitäten teilzunehmen, die vom Verein in der stetigen Bemühung um Vervollkommnung veranstaltet werden

Kapitel 5

VERWALTUNGSSTRUKTUR

Artikel 16. Die leitenden Organe des Vereins sind folgende:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel 17. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann ordentlich oder ausserordentlich sein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, nach schriftlicher Einberufung durch den Präsidenten und an dem vom Vorstand angegebenen Datum.
Die ausserordentliche Versammlung, tagt so oft es der Präsident verfügt, vom Vorstand beschlossen oder von nicht weniger als 50% der aktiven Mitglieder beantragt wird, um konkrete Angelegenheiten zu behandeln die in der entsprechenden Einberufung bekanntgegeben werden.
Artikel 18. Die Mitgliederversammlung wird mindestens acht Tage im voraus schriftlich durch einen an die Vereinsmitglieder gerichteten Rundbrief einberufen.
Artikel 19. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Alle ZWEI JAHRE die Vorstandsmitglieder zu wählen.
b. Die Berichte des Vorstandsvorsitzenden und des Schatzmeistersentgegenzunehmen und zu genehmigen.
c. Eventuelle Reformen der vorliegenden Satzung zu beschliessen.
d. Die Geschäftsordnung zu erstellen und zu genehmigen
e. Den Haushaltsplan zu genehmigen.
f. Über Angelegenheiten zu beschliessen, die vom Vorstand in Entsprechung der Anforderungen der Mitglieder in Bezug auf die durchzuführenden Arbeitsprogramme, wie auch zur allgemeinen Problemlösung vorgelegt werden.
Artikel 20. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten aktiven Mitglieder anwesend ist.
Wird die zur Beschlussfassung notwendige Mitgliederanzahl zu dem in der Einladung angegebenen Termin nicht erreicht, wird die Sitzung um eine Stunde vertagt und erfolgt daraufhin mit den anwesenden Mitgliedern, deren Zahl nicht geringer als ein Drittel der gesamten Mitgliederzahl sein kann. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist die entsprechende Vorankündigung in der Einladung.
Artikel 21. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für sie gestimmt hat.

DER VORSTAND

Artikel 22. Der Vorstand ist die permanente Vereinsleitung. Seine Mitglieder werden alle zwei Jahre gewählt, mit der Möglichkeit einer anschliessenden Wiederwahl für eine neueAmtszeit. Danach muss eine Amtsperiode verstreichen, bevor eine Wiederwahl erfolgen kann.
Artikel 23. Der Vorstand tagt mindestens einmal alle drei Monate nach vorheriger Einberufung durch den Präsidenten, oder auf schriftlichen Antrag von fünf Vorstandsmitgliedern. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern gegeben. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 48 Stunden im voraus.
Artikel 24. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Sekretär
d. dem Schatzmeister
e. dem Rechtsbeistand
f. Vorstandsmitgliedern mit den jeweiligen Stellvertretern.
Artikel 25. Aufgaben des Vorstands sind:
a. Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und auf deren Einhaltung zu achten.
b. Die Vereinsmitglieder zu schützen und zu verteidigen.
c. Die korrekte Verwaltung der Geldmittel des Vereins zu überwachen.
d. Den Haushaltsplan des Verbands zu erstellen und ihn durch die Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
e. Die Empfehlung zur Annahme von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gegenüber der Mitgliederversammlung auszusprechen.
f. Das Verhalten der Mitglieder zu analysieren und die in der Satzung festgelegten Sanktionen zu verhängen.
g. Die Beitragszahlungen der aktiven Mitglieder festzulegen.
Artikel 26. Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a. Den Verein in allen gerechtlichen und aussergerichtlichen Rechtsangelegenheiten zu vertreten
b. Den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen zu führen.
c. Zusammen mit dem Schatzmeister die Schecks und Kontoabhebungen bei Banken, Sparkassen oder jeglicher Finanzinstitution zu unterzeichnen.
d. Der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
e. Mit der Abgabe seiner Stimme die zur Abstimmung vorgelegten und unentschieden abgestimmten Angelegenheiten zu entscheiden, und
f. alle weiteren , die ihm in der vorliegenden Satzung oder künftig in der Geschäftsordnung oder in Beschlüssen der leitenden Organe des Vereins übertragenen werden.
Artikel 27. Aufgaben des Vizepräsidenten sind:
a. Den Präsidenten bei dessen zeitweiliger oder definitiver Abwesenheit zu vertreten und all seine Funktionen zu übernehmen.
Artikel 28. Aufgaben des Sekretärs sind:
a. Dieses Amt bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzunehmen.
b. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu erstellen.
c. Den offiziellen Briefwechsel des Verbandes zu führen wie auch die vom Verein versendeten Mitteilungen zu schreiben.
d. Die Urkunden und andere Dokumente des Verbandes zu bescheinigen; und
e. alle weiteren vom Vorstand angewiesenen.
Artikel 29. Im Fall der zeitweiligen oder definitiven Abwesenheit des Sekretärs bestimmt der Vorstand einen Stellvertreter. Diese ist derjenige, der in der Stimmenanzahl an zweiter Stelle steht.
Im Fall der Abwesenheit beider, wird ein Ad-hoc-Sekretär erwählt.
Artikel 30. Die Aufgaben des Schatzmeisters sind:
a. Die vom Verein festgelegten ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge einzuziehen.
b. Die Geschäftsbücher, Rechnungen, Quittungen usw. zu verwalten.
c. Mit der Unterschrift des Präsidenten Zahlungen zu leisten und vom Vorstand genehmigte Ausgaben vorzunehmen.
d. Ein Bankkonto oder Sparkonto im Namen des Vereins, mit der Unterschrift des Präsidenten und des Schatzmeisters und mit dem entprechenden Siegel zu verwalten.
e. Ein Archiv mit Belegen über die finanziellen Bewegungen des Vereins zu führen.
f. Das Archiv, die Rechnungsbücher und die Geschäftsbücher dem Vorstand auf dessen Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
g. Der Mitgliederversammlung jährlich oder auf Verlangen den Wirtschaftsbericht vorzulegen, und
h. Alle weiteren von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesenen.
Artikel 31. Die Aufgaben des Rechtsbeistands sind:
a. Den Verein in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten.
b. Entwürfe zu Satzungsreformen, Entwürfe zur Geschäftsordnung und deren Reformen, Konzepte, Verträge und andere gesetzlichen Dokumente abzufassen.
c. In beratender Funktion an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen und sie bei den Themen der jeweiligen Sitzungen, in Bezug auf Rechtsnormen, Satzungsnormen und Normen zur Geschäftsordnung sachdienlich zu beraten.
d. Die von den Vorstandsmitgliedern erbetenen Auskünfte schriftlich zu beantworten; und
e. Alle weiteren ihm durch die Satzung, die Geschäftsordnung und die Ausschüsse der Vereinsorgane zugewiesenen und die seinem Amt entsprechen.
Artikel 32. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:
a. An den Sitzungen zu denen sie eingeladen wurden teilzunehmen.
b. Den Vorsitz in den vom Präsidenten festgelegten Ausschüssen zu führen
c. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten emennen sie unter sich nach Stimmenmehrheit die Personen, die sie ersetzen oder vertreten sollen; und
d. Alle weiteren von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesenen.
Artikel 33. Die Aufgaben der stellvertretenden Vorstandmitglieder sind:
a. In Reihenfolge der Wahl die Aufgaben der Vorstandmitglieder bei deren Abwesenheit zu ûbernehmen.

Kapitel VI

VERMÖGEN

Artikel 34. Das Vereinsvermögen besteht aus folgendem:
a. Den vom Vorstnd festgelegten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedsbeiträgen.
b. Den beweglichen und unbeweglichen Gütern jeder Art, die nachträglich von dem Verein erworben werden und die aus ihnen entstehenden finanziellen oder rechtlichen Gewinne.
c. Den Beiträgen und Werten in Form von Zuwendungen, gesetzlichen Schenkungen oder als Darlehen von natürlichen oder juristischen Personen, öffentlichen oder privaten, in- oder ausländischen und durch Einkommen, die durch die Güter des Vereins produziert wurden.
d. Den Einkünften, die aus Dienstleistungen, Verträgen oder Übereinkünften resultieren, die mit Bezug auf den Vereinszweck realisiert werden.
e. Den Einkünften aus jeder Veranstaltung, die vom Verein zur Mittelbeschaffung durchgaführt wird.

Kapitel VII

Artikel 35. Die Wahlen zu den Ämtern des Vereins erfolgt in Mitgliederversammlungen, nach einer in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung und der gültigen Geschäftsordnung stattfindenden Einberufung.
Artikel 36. Das Wahlkommittee hat folgende Aufgaben:
a. Die Organisation des Wahlprozesses in Bezug auf die Annahme der Stimmen und die Stimmenzälung und die Bekanntgabe der Namen der erwählten Personen vor deren jeweiligem Amtsantritt.
b. Die Niederlage des Verfahrens in einer von den Mitgliedern des Komitees unterzeichneten Akte.
Artikel 37. Für eine Mehrheit bei den Wahlen ist mehr als die Hälfte der bei der Versammlung anwesenden Stimmen erforderlich.
Falls keiner der Kandidaten die Mehrheit erlangt, wird eine Wahl zwischen denjenigen mit den meisten Stimmen durchgeführt.

Kapitel VIII

LÖSCHUNG UND AUFLÖSUNG

Artikel 38. Das Bestehen des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt. Die Auflösung kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und von zwei Dritteln der Mitglieder, zusammengetreten zu zwei verschiedenen Terminen, verfügt werden. Ausserdem ist sie möglich bei Nichterfüllung des Zwecks oder bei Reduzierung der Mitglieder auf weniger als fünfzehn, oder wegen einer der gesetzlich festgelegten Gründe.
Artikel 39. Im Fall der Auflösung des Vereins, wird sein Vermögen auf eine soziale Einrichtung übertragen. Diese wird von der letzten Mitgliederversammlung bestimmt.

Kapitel IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40. Die Reformen und die Auslegung dieser Satzung weden von der Mitgliederversammlung in zwei ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Sitzungen beschlossen. Für die Annahme sind die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erforderlich, nach Genehmigung eines von einem Arbeitsausschuss der Mitgliederversammlung vorgelegten Entwurfs.
Artikel 41. Der Vorstnd kann, je nach bestehender Notwendigkeit für die effiziente Verwaltung des Vereins, permanente oder zeitweilige Arbeitsausschüsse bilden und deren Pflichten und Aufgaben durch Vorschriften festlegen.

BESCHEINIGUNG

Ich bescheinige, das die vorliegende Satzung in den Sitzungen der Mitgliederversammlung des Ecuadorianischen Deutschlehrervereins am zweiten neunten und sechzehnten November neunzehnhundertachtundneunzig diskutiert und verabschiedet wurde.
María Ismar Rick
Vereinssekretärin
Übersetzung: Sylvia van der Made
© 2006 Andreas Klaus